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Die Feuerlaeuse kommen!

Die Mini-Jugendfeuerwehr für Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren startet ab November 2010! Mehr Infos unter Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können !

 
Dienstplan Quartal IV 2010

Ein neuer Dienstplan für das 4. Quartal 2010 ist vorhanden! Download.

 
Einsatzarchiv 50 Jahre

Immer wieder mal was neues!
Unter "Aktuelles - Übersicht" finden Sie ab sofort die Rubrik "Einsatzarchiv 50 Jahre".
Ältere Einsätze aus 50 Jahren Feuerwehr Petterweil werden hier präsentiert.

 
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Satzung PDF Drucken
Donnerstag, 31 Januar 2002

ImageNachfolgend ist die Satzung des Vereins der Frewilligen Feuerwehr Petterweil e.V. abgedruckt. Sie gilt in der jeweils aktuellen Fassung unabhängig von der Veröffentlichung auf unseren Internetseiten!

Sie finden unsere Satzung auch im Downloadcenter.

STAND: 01.Februar 2002

§1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Petterweil" im folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Karben / Petterweil.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Vilbel einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.

§2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein hat den Zweck,

a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Karben nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern.
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren.

2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,

a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen.
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Karben / Petterweil bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Kameradschaft zu pflegen.
c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen.
d) die Arbeit der Jugendfeuerwehr zu unterstützen.
e) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen, und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechts- und nationalitätenneutral. Mit allen ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden, sofern Sie das 18 Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

Dem Verein können angehören,

a) die Mitglieder der Einsatzabteilung;
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr;
c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung;
d) fördernde Mitglieder;
e) Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft in der Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Karben in der jeweiligen gültigen Fassung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

2. Bei Tod eines Mitgliedes kann der verwitwete Ehegatte auf Antrag an den Vorstand die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitgliedes übernehmen.

3. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

4. Mitglieder können nur unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod des Mitgliedes.

2. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, die Kündigung muss vor Ablauf der Frist beim Vorstand vorliegen.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist durch den Vorstand auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder trotz erfolgter Mahnung, den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer Vorstandssitzung. Die Anhörung ist schriftlich festzuhalten und dem Protokoll beizufügen Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Bereits bestehende Ansprüche des Vereines gegen das Mitglied bleiben davon unberührt.

§7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist und nicht unterschritten werden darf, jedoch in darüber liegender Höhe vom Mitglied selbst bestimmt werden kann.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.
d) durch Veranstaltungen des Vereines.

Die Mitgliedsbeiträge müssen durch Bankeinzug oder überweisung auf ein vom Verein zu bestimmendes Konto eingezahlt werden. Bestehende Mitgliedschaften die eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages durch Boten nutzen, können bestehen bleiben.

§8 Haftung

Die Haftung aller Mitglieder ist, in jedem Falle, ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§9 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind,

a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern im Sinne des § 3 dieser Satzung zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich in dem Bekanntmachungsorgan der Stadt Karben einzuberufen. Die Tagesordnung ist an dafür vorgesehener Stelle öffentlich auszuhängen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 13 dieser Satzung für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von einem Jahr. Kassenprüfer dürfen nur zwei Wahlperioden in Folge gewählt werden.
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein.
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 50% der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden. Die Einberufung hat im Sinne des § 10 Nr. 2 dieser Satzung zu erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gültige Stimmen sind solche der volljährigen anwesenden Mitglieder des Vereines. Eine Stimmabgabe als Vertreter eines minderjährigen Mitgliedes ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist neu zu wählen, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

4. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

5. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich kraft Amtes wie folgt zusammen:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

Er führt den Verein im Rahmen seiner Vollmacht kraft Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung kollektiv. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes besitzen ein Stimmrecht im Rahmen der Vorstandssitzung.

3. Der geschäftsführende Vorstand, wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Er besteht aus drei Vertretern der Einsatzabteilung, im folgenden als Beisitzer bezeichnet, welche Stimmberechtigung im Rahmen der Vorstandssitzung besitzen. Sie sollten im Rahmen ihrer Tätigkeit folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) 1. Beisitzer; Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
b) 2. Beisitzer; stellvertretender Schriftführer
c) 3. Beisitzer; Vertrauensmann der Einsatzabteilung.

4. Der Wehrführer, der Jugendwart sowie der Vertreter der Alters und Ehrenabteilung der Feuerwehr Karben / Petterweil sind als Berater zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§14 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen, oder wenn es von Vorstandsmitgliedern als dringlich erachtet wird, unter Einräumung einer angemessenen Frist. über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Jedem Mitglied des Vereines ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Die Mitglieder sind über Beschlüsse des Vorstandes in angemessener Weise zu unterrichten.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht im Rahmen der Beschlüsse und Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes im Sinne des § 13 dieser Satzung.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch
machen darf.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§15 Kassenwesen

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in schriftlicher oder mündlicher Form eine Auszahlungsanordnung erteilt.

3. über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§16 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden. Die Einberufung hat im Sinne des § 10 Nr. 2 dieser Satzung zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Magistrat der Stadt ”Karben”, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Karben" zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 01. Februar 2002 in Kraft.

2. Gleichzeitig werden alle vorangegangenen Satzungen des Vereines „Freiwillige Feuerwehr Petterweil“ außer Kraft gesetzt.

 
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